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Förderverein

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Förderverein der EKS – Miteinander leben und lernen e.V.

Miteinander leben und lernen e.V. ist der Förderverein der Erich Kästner-Schule im Marburger Stadtteil Cappel.

Der Förderverein ist ein Verein von Eltern für ihre Kinder. Er ist das Bindeglied zwischen Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden der Erich Kästner-Schule. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der schulischen Arbeit. Diese kommt unmittelbar allen Schülerinnen und Schülern beider Schulformen der Erich-Kästner-Schule zugute, sowohl der Grundschule, als auch der Schule für Körperbehinderte.

Der Name – Miteinander leben und lernen e. V. – ist Programm. Alle Aktivitäten richten sich gleichermaßen an die gesamte Schulgemeinde, mit dem Ziel, das gemeinsame Leben und Lernen zu ermöglichen und zu fördern.

Der Verein ist mit seinen Aktionen der ideale Ort den zwanglosen Dialog und die Zusammenarbeit von Lehrkräften und Eltern im Sinne einer gut funktionierenden Schulgemeinde zu pflegen und zu intensivieren. Nicht zuletzt versteht sich der Förderverein auch als Bindeglied zwischen der Schule und dem Stadtteil Cappel.

Für ausführliche Informationen stellen wir an dieser Stelle unseren Flyer zum Download bereit.

Kontakt zum Förderverein bekommen Sie durch eine Mail an vorstand-foerderverein@eks-cappel.de

Bankverbindung des Fördervereins
Spendenkonten des Fördervereins Miteinander leben und lernen e.V. :

Sparkasse Marburg-Biedenkopf
DE64 5335 0000 1021 0115 05
HELADEF1MAR

Volksbank Mittelhessen eG
DE62 5139 0000 0028 4799 05
VBMHDE5FXXX

Der Förderverein der Erich Kästner-Schule trägt den Namen „Miteinander leben und lernen e. V.“. Der Verein hat ca. 180 Mitglieder. Er ist vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Erreichen können Sie den Förderverein unter vorstand-foerderverein@eks-cappel.de.

Der Name repräsentiert das Ziel des Vereins. Der Verein unterstützt die Förderung der Erziehung und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern der Erich Kästner-Schule. Diese zentrale Aufgabe wird vom Förderverein durch die materielle, finanzielle und ideelle Förderung unterstützt und begleitet. So beschaffte und unterhält der Förderverein einen schuleigenen Bus zum Transport der Schülerinnen und Schüler.

Folgende wiederkehrende Veranstaltungen werden vom Förderverein tatkräftig unterstützt, gemeinsam mit der Schule organisiert und getragen:

  • alle zwei Jahre ein Schulfest
  • ein Begrüßungscafé für die Eltern und Gäste der Einschulungsfeier
  • der alle zwei Jahre stattfindende Schulflohmarkt
  • Waffelverkauf im Supermarkt in der Vorweihnachtszeit
  • Unterstützung des Cappeler Dorffestes

Zusätzlich zu den täglichen Schülertransporten ermöglicht er, dass mit dem vereinseigenen Schulbus Klassenausflüge und Klassenfahrten der Förderschule durchgeführt werden können.

Der Verein unterstützt außerdem die materielle Ausstattung der Schule, z.B. bei der Einrichtung von Klassenbüchereien, der Beschaffung von Pausenspielgeräten, der Ausstattung von Unterrichtsprojekten, Klassenfahrten und der Anschaffung von Musikinstrumenten. Auch die weiterführende Schulhofgestaltung wird durch den Förderverein organisiert. Im Jahr 2007 wurde eine Kletterwand ausschließlich vom Förderverein finanziert.

Seit 2008 gibt es eine zentrale Schülerbücherei für die gesamte Schulgemeinde. Die finanziellen Mittel für die Grundausstattung dieses Raumes wurden vom Verein zur Verfügung gestellt. Zur Anschaffung von neuen Büchern wurden und werden weiterhin Gelder bereitgestellt. Für die Aula unserer Schule schaffte der Förderverein eine Hebebühne an.

Folglich sieht der Vorstand des Fördervereins eine seiner zentralsten Aufgaben darin, bei der Präsentation unserer Schule nach außen aktiv mitzuwirken und sie zu vertreten. So ist er bei der Organisation und Ausgestaltung aller Schulveranstaltungen der Erich Kästner-Schule aktiv beteiligt.

 

Mitglied werden

Sie wollen Mitglied werden und die Arbeit des Fördervereins unterstützen? Dann füllen Sie entweder den Anhang unseres Flyers aus und lassen uns diesen (z.B. über das Sekretariat oder den Klassenlehrer) zukommen, oder Sie schicken eine Mail an den Vorstand vorstand-foerderverein@eks-cappel.de mit folgenden Angaben: Name und Vorname, Anschrift, Bankverbindung (möglichst bereits mit IBAN und BIC) und dem gewünschten Mitgliedsbeitrag (mindestens 15 €). Mitglied werden kann nahezu jeder, Details sind in der Satzung geregelt. Im Sinne der DSGVO muss jedes Mitglied auch eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung unterzeichnen, diese finden Sie hier zum Download.

Mitglied sein – Adressänderung

Sie sind bereits Mitglied, aber kürzlich umgezogen? Möglicherweise haben sich Ihre Daten (Anschrift und/oder Bankverbindung) geändert, dann könnten Sie unsere Arbeit erleichtern, wenn Sie uns Ihre aktuellen Daten mitteilen. Auch das geht ganz einfach per Mail an vorstand-foerderverein@eks-cappel.de.

Mitgliedschaft beenden

Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft beenden wollen – was wir sehr bedauern würden – so ist auch das unkompliziert möglich. Schicken Sie uns eine kurze Mitteilung oder eine Mail an vorstand-foerderverein@eks-cappel.de, dann wird Ihre Kündigung zum Jahresende wirksam. Das bedeutet, dass der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch einmal eingezogen wird, sofern dies noch nicht geschehen ist. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod) ist auch die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft möglich. 

Miteinander Leben und Lernen e.V.

Förderverein der Erich Kästner-Schule in Marburg

Vereinsregister
Amtsgericht Marburg VR 1145

Anschrift
Paul-Natorp-Str. 11
35043 Marburg

E-Mail
vorstand-foerderverein@eks-cappel.de

Vorsitzende

Karin Ketzer – Stellvertreter Gerd Gansen

Schriftführerin

Madeleine Weise
KassenwartStefan Deichmann
BeisitzerAstrid Schiller, Katrin Nuhn, Hans-Ulrich Dengler

 

Satzung des Fördervereins „Miteinander Leben und Lernen e.V.“ der Erich Kästner-Schule
Cappel

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Miteinander Leben und Lernen. Nach Eintragung im
Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter der Nummer. 1145 führt er den Zusatz
e.V. .
(2) Er hat seinen Sitz an der postalischen Adresse der Schule in Marburg/Lahn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist es, sich der Erziehung und der Ausbildung aller Schüler/innen der
Erich Kästner-Schule Cappel, zu widmen.
(3) Der Satzungszweck wird durch die materielle, finanzielle und ideelle Förderung der
genannten Schule, die gemeinsame Förderung der Erziehung und Ausbildung
behinderter und nicht-behinderter Schüler/innen verwirklicht.
(4) Der Verein kann, um die Zielsetzung dieser Satzung zu erreichen, auch selbst
Maßnahmen, wie z. B. Hausaufgabenbetreuung, Organisation von Schulfesten usw.
durchführen und auch Einrichtungen, wie z. B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
schaffen und unterhalten.

§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen, begünstigt werden.
(2) Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand.
(3) Tatsächliche Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins können erstattet
werden.
(4) Die aus Vereinsvermögen beschaffenen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins. Sie
werden der Erich Kästner-Schule Cappel als Dauerleihgabe überlassen.
(5) Bei Verlust oder Untergang der Sachen besteht ein Anspruch der Erich Kästner-Schule
Cappel auf Neubeschaffung nicht.
(6) Notwendige Reparaturen werden im Einzelfall vom Verein übernommen, wobei ein
Anspruch der Erich Kästner-Schule Cappel auch insoweit nicht besteht.
(7) Eine Haftung für Schäden beim Umgang mit Vereinsgegenständen wird nicht
übernommen.
(8) Die angeschafften Gegenstände werden in einem Verzeichnis erfasst und jährlich auf
Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit überprüft, soweit es sich nicht um
Verbrauchsmaterial handelt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Über die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruchs erhoben
werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste
Vereinsorgan ist.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der
Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres zugehen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist oder wenn es
schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss
über die Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt
gegeben. Die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats
widerrufen. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste
Vereinsorgan ist.
Bei Austritt oder Ausschließung aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf
einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe und seine Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in


Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer berufen und informiert über diese Veränderungen
in der Mitgliederversammlung. Die Beisitzer haben eine beratende Funktion und auf
Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Finden sich nach Ablauf der Amtszeit keine neuen Vorstandmitglieder, so wird der Verein
nach spätestens 2 Jahren aufgelöst.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
Unterschiedliche Amtszeit zur Vermeidung des Ausscheidens aller Vorstandsmitglieder zum
selben Zeitpunkt:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der einzelnen
Vorstandsmitglieder ist möglich. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem
Vorstand aus und sind dann neu zu wählen:
1. Jahr: die bzw. der Vorsitzende und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer
2. Jahr: die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. des
Schatzmeisters.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und auf Einladung durch den
Vorsitzenden bzw. den oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zusammen.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der
Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei
Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle
anzufertigen. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren wie z. B. per Mail
gefasst werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes
vertreten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung einer
Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragen.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes
und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich zu
erfassen. Das erstellte Protokoll muss vom Protokollführer/in sowie dem anwesenden
Vorstand unterschrieben werden. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn der
Versammlung zu wählen.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch elektronische
Datenübertragung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Einladung mit
unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu
diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse.
(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung mit angegeben
werden.

 

§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten
Tagesordnungspunkte beschließen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden
des Vereins eingegangen sind.
(3) Jede form- und firstgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Antrag kann die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel
abzustimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig
abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das gleiche gilt auch für Wahlen.
(4) Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist
erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes,
die Satzungsänderung, die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
(5)
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein
anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand
vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als
drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur
einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige
Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

 

§ 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters,
c) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Vorstandsmitglieder,
f) Wahl der Kassenprüfer (mindestens ein, maximal zwei Kassenprüfer)
g) Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft, soweit diese gem. § 4 der Satzung der
Mitgliederversammlung obliegen,
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 5 der Satzung,
i)
Änderung der Satzung,
j)
Auflösung des Vereins.


§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch mindestens ein, maximal zwei
Kassenprüfer, die jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden,
geprüft. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die
Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen Die Kassenprüfer haben
Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Scheidet ein Kassenprüfer innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzkassenprüfer aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Elternspende

Der Förderverein ist an der Erich Kästner-Schule Cappel gleichzeitig der Verein, der die
Elternspende zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen
gemäß Erlass des hessischen Kultusministers vom 11.02.2002 I B 4 – 818.000.120 einnimmt
und verwaltet.
Zu den Elternspenden gehören insbesondere Spenden von Vereinsmitgliedern, die zusätzlich
zum jeweiligen Jahresbeitrag gezahlt werden, Zuwendungen, von Eltern, die nicht Mitglieder
des Fördervereins sind, ausdrücklich als Elternspende deklarierte Zuwendungen sowie die
Hälfte von Erlösen aus Schulfesten und sonstigen Veranstaltungen. Diese Elternspenden
werden buchhaltungsmäßig gesondert erfasst. Über die Verwendung dieser Elternspenden
beschließt der Vorstand des Fördervereins zusammen mit dem Schulleiter oder einem von
ihm benannten Lehrer. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung und dem
Schulelternbeirat jährlich eine Abrechnung über die Verwendung der Spenden vor.
Auch die aus der Elternspende beschafften Gegenstände stehen im Eigentum des
Fördervereins. Sie werden der Schule als Dauerleihgabe überlassen. Für den Fall der Auflösung
des Vereins werden die durch die Elternspende angeschafften Gegenstände entweder der
Schulelternschaft oder dem Schulträger, letzterem mit der Auflage, sie nur für die Zwecke der
Erich Kästner-Schule Cappel zu verwenden, übereignet. Das Wahlrecht wird von der
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, ausgeübt

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an den Schulträger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke der Erich-Kästner Schule zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.11.2025 beschlossen.

 

Frau Naumann im Sekretariat erreichen Sie unter:
Tel. 06421-948-19-0
poststelle7417@schule.hessen.de

Öffnungszeiten: Mo-Fr 7:45 – 12:45 Uhr

WICHTIGE INFORMATIONEN:

Bewegliche Ferientage im Schuljahr 25/26

02.02.2026, 16.02.2026, 15.05.2026, 05.06.2026